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Braunkohleabbau geht weiter

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen den Braunkohletagebau Garzweiler II in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Grundlage des Urteils ist das anachronistische deutsche Bergrecht. 7000 Menschen müssen wegen des Abbaus bis 2045 umgesiedelt werden
von Dirk Farke vom 18.12.2013
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Ein Schaufelradbagger fördert am 17.12.2013 im Braunkohletagebau bei Garzweiler Kohle. Die beiden Klagen gegen den nordrhein-westfälischen Braunkohletagebau vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten genau an diesem Tag. (Foto: pa/Strobel)
Ein Schaufelradbagger fördert am 17.12.2013 im Braunkohletagebau bei Garzweiler Kohle. Die beiden Klagen gegen den nordrhein-westfälischen Braunkohletagebau vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterten genau an diesem Tag. (Foto: pa/Strobel)

Weil Energieversorgung dem Gemeinwohl zugute komme, sei der Braunkohletagebau Garzweiler II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: So urteilte das höchste deutsche Gericht am 17. Dezember. Lediglich bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens gebe es einige Defizite.

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Zwei Kläger hatten sich durch alle verwaltungsgerichtlichen Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt. Ein Hauseigentümer aus einem der Orte, unter denen sich der begehrte Brennstoff befindet, und der nordrhein-westfälische Landesverband des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND), der über dem Braunkohlelager ein Grundstück kaufte und eine Obstwiese anlegte.

Dient der Abbau dem Gemeinwohl oder dem Profit von RWE?

Doch entspricht die Zerstörung von 4800 Hektar Landschaft und die Umsiedlung von fast 7000 Menschen bis zum Jahre 2045 wirklich dem Gemeinwohl? Oder dient sie nicht eher dem Profit der RWE Power AG? Wer das Gemeinwohl definieren darf, verkündete das höchste deutsche Gericht bereits in zahllosen vorangegangenen Entscheidungen und so auch heute wieder. »Die Bestimmung bleibt dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht«, hieß es.

Wäre es jedoch nicht längst an der Zeit gewesen sich von dieser Floskel zu verabschieden? Alle Bergbauvorhaben in Deutschland werden nach dem anachronistischen Bundesbergbau-Gesetz (BBergG) genehmigt. Es entstammt im Wesentlichen dem preußischen Bergrecht aus dem Jahr 1865. Damals hatte die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Rechtspositionen. Es ging zudem vorwiegend um Kohleabbau unter Tage; die Umweltschäden waren gering. Eine katastrophale Änderung des Bundesbergbau-Gesetztes erfolgte unter den Nationalsozialisten im Jahre 1937. Seit dieser Zeit ist es möglich, für die Fortführung eines Abbaubetriebes nicht nur Tagebau zu betreiben, sondern dafür auch solche Grundstücke zu enteignen, die mit bewohnten Häusern bebaut sind. Nach dem aktuellen Urteil kann diese Regelung uneingeschränkt weiter Gültigkeit beanspruchen.

Stromversorgung wäre auch ohne Garzweiler II sicher

Das anachronistische Bergrecht bevorzugt einseitig Unternehmens- und Betreiberinteressen gegenüber den Interessen des Allgemeinwohls und berücksichtigt in erster Linie wirtschaftliche Belange. Unter Juristen gilt längst das geflügelte Wort: »Bergrecht bricht Grundrecht.«

Dass die Stromversorgung der Bevölkerung auch ohne Garzweiler II uneingeschränkt zu gewährleisten ist, hatte der BUND in der mündlichen Verhandlung durch Gutachten bewiesen. Deutschland exportiert in diesem Jahr vermutlich rund 30 Terawattstunden Strom. Dies entspricht in etwa der Menge, die in Deutschland aus der Braunkohle gewonnen wird.

Der Expertenrat der UN-Organisation Intergovernmental Panel On Climate Change (IPCC) hat ausgerechnet, dass bis zum Jahr 2100 nur noch rund 1000 Milliarden Tonnen CO2 emittiert werden dürfen, wenn die Klimaerwärmung noch auf zwei Grad begrenzt werden soll. Dieses Budget ist aber voraussichtlich in weniger als 20 Jahren aufgebraucht. Das Braunkohletagebauvorhaben Garzweiler II ist mit geschätzten 1,2 Milliarden Tonnen Kohlendioxid dabei. Wie man in diesem Zusammenhang noch den Begriff »Allgemeinwohl« in den Mund nehmen kann, ließ das Gericht offen.

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