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Mütterrente auch für Väter

Die im Juli 2014 eingeführte Mütterrente gilt trotz ihres irreführenden Namens auch für Väter – wenn diese sich in der Kleinkindphase intensiv um ihren Nachwuchs gekümmert haben. Sogar längst geschiedene Männer können rückwirkend von der Regelung profitieren, indem sie den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen. Immer mehr Väter ziehen deswegen vor Gericht
von Thomas Gesterkamp vom 03.03.2015
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Wer sich vor einer Trennung intensiv um sein Kind gekümmert hat, kann unter Umständen die neue Renteleistung in Anspruch nehmen. Insgesamt betrifft die Neuregelung nach  Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums rund 150.000 Väter (Foto: istockphoto/kasayizgi )
Wer sich vor einer Trennung intensiv um sein Kind gekümmert hat, kann unter Umständen die neue Renteleistung in Anspruch nehmen. Insgesamt betrifft die Neuregelung nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums rund 150.000 Väter (Foto: istockphoto/kasayizgi )

Schon der Begriff war falsch und ausgrenzend. Als nach Bildung der Großen Koalition die Umsetzung eines zentralen Wahlversprechens der Christdemokraten diskutiert wurde, sprachen Politiker und Berichterstatter ständig von der »Mütterrente«. Dabei hatte der Gesetzentwurf das Vorhaben zwar für Laien unverständlich, aber durchaus geschlechtsneutral formuliert: Von einem »Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung« war im offiziellen Bürokratendeutsch die Rede.

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Bezeichnungen wie »Elternrente« oder »Erziehendenrente« passen also besser. Neben über neun Millionen Müttern haben nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums immerhin rund 150 000 Väter Anspruch auf die neue Leistung. Dazu zählen zum Beispiel Witwer, die ihre vor 1992 geborenen Kinder nach dem Tod der Mutter alleine groß zogen. Zu den möglichen Nutznießern gehören aber ebenso Väter, die sich vor einer Trennung engagiert um ihre Kinder gekümmert haben.

Die wenigsten Väter wissen von der Neuregelung

Datenauswertungen der Deutschen Rentenversicherung Bund belegen, dass immer mehr dieser Väter jetzt vor die Familiengerichte ziehen. Wenn sich nämlich das Altersgeld einer früheren Partnerin durch die Mütterrente erhöht, können Geschiedene beantragen, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen.

Schon im zweiten Halbjahr 2014, also direkt nach In-Kraft-Treten des Rentenpaketes der Bundesregierung, ist die Zahl dieser von Juristen so genannten Abänderungsverfahren explosionsartig auf über 2000 angewachsen. Zwischen Juli und Dezember 2013, also im Vergleichszeitraum ein Jahr zuvor, hatten die Statistiker nicht einmal 300 solcher Fälle verzeichnet. Väter, die bei regionalen Rententrägern wie den früheren Landesversicherungsanstalten ihre Anträge stellen, sind in den Berechnungen noch gar nicht enthalten.

Die vorläufige Bilanz signalisiert noch keine Antragsflut. Der schnelle Anstieg macht aber deutlich, was auf die Gerichte noch zukommen könnte. Denn den wenigsten Trennungsvätern ist bislang überhaupt bekannt, dass neben ihrer Ex-Frau auch sie selbst von der »Mütterrente« profitieren könnten. Wenn zum Beispiel zwei damals gemeinsam versorgte Kinder vor 1992 geboren sind, macht das immerhin gut 28 Euro mehr Rente pro Monat aus; bei drei Kindern sind es schon fast 43 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass das Familiengericht im Abänderungsverfahren den Männern die Hälfte des zusätzlichen Anspruches an Entgeltpunkten zuspricht.

Der Gang vor Gericht ist nicht immer die beste Wahl

Bei der Prüfung existieren allerdings gleich mehrere Haken. So betont Manuela Bodewell von der Deutschen Rentenversicherung, dass die Anträge erst bearbeitet werden, wenn mindestens einer der beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder in den nächsten sechs Monaten in den Ruhestand geht. Zudem, darauf weisen Fachjuristen hin, müssen Väter die Kosten eines möglichen Rechtsstreites bedenken.

Heinrich Schürmann vom Oberlandesgericht Oldenburg plädiert für ein behutsames Vorgehen. Eine erneute Prüfung der gegenseitigen Rentenansprüche, so der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, lohne sich nur dann, wenn mindestens zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe hervorgegangen sind. Ist dagegen nur ein Kind vor 1992 geboren, wird der vom Gesetz vorgegebene Grenzwert für eine Abänderung des Versorgungsausgleiches gar nicht erst erreicht. Trennungsväter sollten also die finanziellen Vor- und Nachteile wie auch die psychischen Belastungen einer rechtlichen Auseinandersetzung in Ruhe abwägen.

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Personalaudioinformationstext:   Thomas Gesterkamp, geboren 1957, schreibt über Familien- und Geschlechterpolitik. Er ist Autor des Buches »Die neuen Väter zwischen Kind und Karriere«.
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